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Herr Hamberger
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Frau Strenkert
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Frau Herzog
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sind die neuen Gesamtelternvertreter im Schuljahr 2011/2012.
Der Elternbeirat der Wilhelm-Maybach-Schule Heilbronn
wurde in der Elternbeiratssitzung am 17.11.2011 gewählt.
Die Schulleitung wünscht dem neuen Elternbeirat eine erfolgreiche Elternarbeit.
Die Kontaktaufnahme zum Elternbeirat der Wilhelm-Maybach-Schule Heilbronn ist über das Sekretariat der Wilhelm-Maybach-Schule Heilbronn möglich.
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Infos zum Elternbeirat
Schulgesetz
Nach dem Schulgesetz von Baden- Württemberg hat der Elternbeirat folgende Aufgaben: [anzeigen] § 57 Elternbeirat
(1)
Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken. Er wird von Schule und Schulträger beraten und unterstützt. Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt es dem Elternbeirat insbesondere
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Die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern;
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Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen, die über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schule weiterzuleiten;
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Das Verständnis der Erziehungs- berechtigten für Fragen des Schullebens und der Unterrichts- gestaltung sowie der Erziehungs- beratung zu fördern;
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Für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schulaufsichts- behörde und in der Öffentlichkeit einzutreten, soweit die Mitverant- wortung der Eltern es verlangt;
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An der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse mitzuwirken;
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Bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeit- gestaltung, soweit sie das Leben der Schule berühren, mitzuwirken;
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Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten; dazu gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von Schulversuchen,
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Die Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes zu beraten.
(2)
Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat über seine Rechte und Pflichten sowie alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Elternbeirat soll gehört werden, bevor der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind.
(3)
Die Eltern der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte einen Klasseneltern- vertreter und dessen Stellvertreter. Die Klassenelternvertreter und ihre Stellver- treter bilden den Elternbeirat der Schule.
(4)
Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellver- treter. Er gibt sich eine Geschäfts- ordnung.
Internetadressen
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